Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) beschreibt detailliert, wie Arbeitsbühnen beschaffen sein sollen. So sollen sie zum Beispiel keine Öffnungen im Boden haben und als Sicherung gegen den Absturz von Personen und das Herabfallen von Gegenständen mit einer Umwehrung ausgestattet sein – die wiederum an einer Seite beweglich ausgeführt sein sollte, um den Einstieg zu erleichtern. Am Flurförderfahrzeug muss die Arbeitsbühne so befestigt werden können, dass sie sich nicht in Gabellängsrichtung verschieben kann. Beim Einsatz von Arbeitsbühnen an Gabelstaplern muss der Gabelstapler über eine ausreichende Tragfähigkeit verfügen, damit die Standsicherheit gewährleistet ist. Die BG BAU nennt viele weitere Details.
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