Laut Deutscher Gesetzlicher Unfallversicherung (DGU) muss jeder, der eine fahrbare Hubarbeitsbühne bedienen will, volljährig sein und entsprechende Unterweisungen erfahren haben – sowohl in der Bedienung des jeweiligen Geräts als auch über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und Schutzmaßnahmen. Die Befähigung zum Bedienen der Hebebühne muss nachgewiesen sein. Darüber hinaus braucht es eine schriftliche Beauftragung zum Bedienen der speziellen Hubarbeitsbühne sowie – bei Teilnahme am Straßenverkehr – den entsprechenden Führerschein.
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