Laut Deutscher Gesetzlicher Unfallversicherung (DGUV Information 208-019) muss der Bediener einer Hebebühne eine schriftliche Beauftragung vom Unternehmer zum Bedienen der speziellen Hubarbeitsbühne besitzen. Sie dient dem Beleg, dass die Bedienperson nachgewiesen hat, mit dieser konkreten Bauart sicher umgehen zu können. Dies bestätigt der Unternehmer oder die Unternehmerin mit einer schriftlichen Beauftragung. Diese kann formlos oder mit einem Bedienerausweis wie der SYSTEM-CARD erfolgen.
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